Verein für Heimatpflege und Kultur Tacherting e. V.

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verein für Heimatpflege und Kultur Tacherting e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Tacherting, Landkreis Traunstein mit

der Adresse des 1. Vorstands.

(3) Er erstreckt seine Tätigkeit auf die Gemeinde Tacherting

(4) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat den Zweckder Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Heimatkunde, Heimatpflege und Volksbildung.

Dieser Zweck wird insbesondere durch Unterhalt des Vereinseigenen Museums in Tacherting, durch das Sammeln und Auswerten von Material der Heimatkunde und durch Veranstaltungen, wie Ausstellungen, Vorträgen und Studienfahrten verwirklicht.

Die Zusammenarbeit mit dem Ortsheimatpfleger soll bestmöglich gepflegt werden.

  1. Dem Verein obliegt es insbesondere
  1. die Dorf- und Heimatgeschichte der Gemeinde Tacherting zu erforschen,
  2. das Brauchtum zu beleben,
  3. die Heimatkunde zu pflegen,
  4. Kulturgüter zu erforschen und zu erhalten.

(3) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

§3

Gemeinnützigkeit

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz oder Sitz werden.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-

wirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt „Steuerbegünstigte

Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. Die Mitglieder erhalten keine Ausschüttungen und als solche auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Aufgaben verwendet werden.
  3. Ein Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale nach §3 Nr 26 EstG kann durch Beschluss des Vorstands in Max. Höhe des EstG ausbezahlt werden
  4. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder nach §3 Nr.26 und 26a beschließen.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4

Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz oder Sitz werden.
  2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich unter Maßgabe des Datenschutzesan den Verein zu richten. Die Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme in den Verein.
  3. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Ableben,

b) durch Austritt,

c) durch Ausschluss,

  1. durch Wegfall der Voraussetzungen zum Erwerb der Mitglied-

schaft

  1. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum

Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährliche Kündigungsfrist möglich, der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten.

(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein berechtigter

Grund, insbesondere ein grober Verstoß gegen die Satzung und

die Interessen des Vereins vorliegt. Das betreffende Mitglied muss

vor der Beschlussfassung gehört werden.

  1. Die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen

Ansprüche des Vereins gegen das ausscheidende Mitglied,

insbesondere Beitragsforderungen, bleiben bestehen.

Schadenersatzansprüche gegen den Verein wegen eines

Ausschlusses sind – soweit dies rechtlich zulässig ist –

ausgeschlossen.

§5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben insbesondere das Recht an allen Veranstal-

tungen des Vereins teilzunehmen.

  1. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet
  2. die Satzung sowie Anordnungen und Beschlüsse der Organe

des Vereins zu befolgen;

  1. nach besten Kräften an der Erfüllung der Aufgaben

des Vereins mitzuwirken;

  1. die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu

leisten.

§6

Mitgliedsbeitrag

  1. Jedes Mitglied ist zu einer jährlichen Beitragsleistung verpflichtet.
  2. Ehrenmitglieder sind von jeder Gebühr befreit.

§7

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
  2. der Beirat,
  3. die Mitgliederversammlung

§8

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern.
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt folgende Regelung: Der Stellvertreter ist nur bei Verhinderung des Vorsitzenden befugt, den Verein zu vertreten und die dem Vorsitzenden zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes müssen während ihrer gesamten Amtszeit Mitglieder des Vereins sein.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Amtszeit endet durch Zeitablauf oder mit Wegfall der Voraussetzung für die Wahl nach Abs. 3. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Neuwahl durchgeführt ist. Fällt eine Ersatzwahl in die laufende Amtsperiode, so wird die bis zu diesem Zeitpunkt verstrichene Zeit voll auf die Amtsperiode des Neugewählten angerechnet. Eine Wiederwahl ist maximal zweimal zulässig.
  5. Der Vorstand des Vereins führt die laufenden Geschäfte und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die weder dem Beirat noch der Mitgliederversammlung durch diese Satzung ausdrücklich zugewiesen sind. Der Vorstand ist befugt, den weiteren Mitgliedern des Beirats bestimmte Aufgabenbereiche zuzuordnen und für den laufenden Geschäftsgang eine Geschäftsordnung zu erlassen.
  6. Der Vorsitzende wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die aufgrund einer Beanstandung durch das Registergericht erforderlich werden zu erledigen, um die Eintragungsfähigkeit des Vereins oder einer Satzungsänderung herbeizuführen

§9

Beirat

  1. Der Beirat besteht aus dem Vorstand und 5 bis 15 weiteren Mitgliedern. Der Beirat soll durch Vertreter der drei Gemeindeteile vertreten sein
  2. Die Mitglieder des Beirats müssen während ihrer gesamten Amtszeit Mitglieder des Vereins sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Amtszeit endet durch Zeitablauf oder mit Wegfall der Voraussetzungen für die Wahl nach §4 Sätze 1. und 3.
  3. Dem Beirat obliegt insbesondere
  1. die Mitwirkung bei der Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes;
  2. die Beschlußfassung für die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern;
  3. die Unterstützung und Beratung des Vorstandes in allen anderen Vereinsangelegenheiten.

§10

Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

  1. die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des

Beirats;

  1. die Bestellung der beiden Kassenprüfer;
  2. die Beschlußfassung über den Haushaltsvoranschlag und die geprüfte Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes und der für besondere Aufgabenbereiche bestellten Mitglieder des Beirats;
  3. die Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand und deren Änderung;
  4. die Beschlußfassung über die Mitgliedsbeiträge;
  5. die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins

.

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal

jährlich zusammen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens

ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich mit Angabe

der Gründe beantragen. Zur Mitgliederversammlung sind alle

Mitglieder schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter

Einhaltung einer Ladungsfrist von 8 Tagen einzuladen. Die

Einladung kann auch durch Anschlag im Vereinsschaukasten,

Gemeindeboten oder Bekanntmachung im Trostberger Tagblatt

erfolgen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederver-

sammlung ist beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(2) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von

Dreiviertel, Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von

Zweidrittel, im übrigen genügt die einfache Mehrheit der

anwesenden Mitglieder.

  1. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzu-

fertigen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu

unterzeichnen. Die Niederschrift soll folgenden Mindestgehalt

aufweisen:

  1. Namen der Teilnehmer,
  2. Ort und Datum der Sitzung,
  3. Tagungsort,
  4. Wortlaut und Abstimmungsergebnis der Beschlüsse.

§11

Kassenwesen, Rechnungsprüfung

  1. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

Verantwortlich für die Kassenführung ist der Vorstand und

gegebenenfalls, das nach §8 Abs.5 der Satzung für diesen Auf-

gabenbereich bestellte Mitglied des Beirats (Kassier).

(2) Die Jahresabrechnung ist spätestens 3 Monate nach Ablauf des

Geschäftsjahres aufzustellen. Die gesamte Geschäfts- und

Rechnungsführung wird von 2 Mitgliedern des Vereins

(Kassenprüfer) geprüft, die hierfür von der Mitglieder-

Versammlung bestellt werden.

§12

Auflösung

  1. Der Verein kann nur in einer ordnungsgemäß zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt im Auflösungsbeschluß einen anderen Liquidator.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gegenständliche und finanzielle Vermögen des Vereins an die Gemeinde Tacherting, die es ausschließlich und unmittelbar für die Zwecke der Heimatpflege oder eines eventell vorhandenen Dorfmuseums der Gemeinde Tacherting zu verwenden hat.

Tacherting, 2016

Christian Rieder Andreas Leonhard Helmut Guckel

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender 3. Vorsitzender